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Abmahnung

Abmahnung

Eine Abmahnung ist eine formale Aufforderung zu vertrags- oder gesetzmäßigem Verhalten. Die Abmahnung bezieht sich immer auf ein Tun, das zukünftig unterlassen werden soll. Das Unterlassen ist das, was die Abmahnung erreichen will. Bei einer Abmahnung liegt keine Mitbestimmungspflicht vor. Abmahnungen können mit Rechtsmittel angegriffen werden.

Inhalt einer Abmahnung
In einer Abmahnung sind Rechtsfolgen für den Fall weiterer Vertragsverletzungen anzudrohen, fehlen diese liegt keine Abmahnung, sondern eine bloße Ermahnung vor.

Grundsätzlich ist eine Abmahnung für jeden Bereich zivilrechtlicher Unterlassungsansprüche einsetzbar. Besondere Bedeutung hat die Abmahnung im Wettbewerbsrecht, im gewerblichen Rechtsschutz und im Arbeitsrecht.

Aufgabe einer Abmahnung
Eine Abmahnung hat die Aufgabe, Streitigkeiten auf direktem und kostengünstigem Weg ohne Einschaltung eines Gerichts beizulegen. Sie ist aus Sicht des Verletzten notwendig, um dem Risiko zu begegnen, dass die gegnerische Seite eines gerichtlichen Verfahrens ihre Unterlassungspflicht sofort anerkennt, wenn sie auch sonst keinen Anlass zum Betreiben des Verfahrens gegeben hat (vgl. § 93Vorlage: §/Wartung/dejure ZPO). In einem solchen Fall hat der Verletzte die bis dahin entstandenen Verfahrenskosten selbst zu tragen.

Abmahnung im Wettbewerbsrecht
Verstoßen Sie, ob wissentlich oder nicht, in der Werbung, bei Angeboten oder generell bei geschäftlichem Verhalten gegen das Wettbewerbsrecht, kann eine Abmahnung z.B. mit Unterlassungserklärung ausgesprochen werden.

Abmahnung im gewerblichen Rechtsschutz
Die Abmahnung im Gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht muss eine Schilderung des beanstandeten Sachverhalts sowie eine rechtliche Erläuterung und sollte ferner auch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, eine angemessene Fristsetzung sowie ggf. die Androhung rechtlicher Schritte enthalten.

Eine Abmahnung im gewerblichen Rechtsschutz hat auch die Funktion, über die (vermeintliche) Rechtsverletzung überhaupt erst einmal zu informieren. Ziel der Abmahnung ist die sofortige Unterlassung einer, ob wissentlich oder nicht, Rechtsverletzung und eine wirkungsvolle Ausschließung einer Wiederholung der (vermeintlichen) Rechtsverletzung.

Abmahnung im Arbeitsrecht
Die Abmahnung ist in Deutschland ausdrücklich als Voraussetzung für die Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund in § 314Vorlage: §/Wartung/dejure Abs. 2 BGB vorgesehen.

Inhalt einer Abmahnung im Arbeitsrecht
Für eine rechtlich wirksame Abmahnung müssen folgende Dinge vorliegen.

Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer den konkreten Sachverhalt benennen, durch den er gegen den Arbeitsvertrag verstoßen haben soll. (Beanstandung) Der Arbeitgeber muss darauf hinweisen, dass er ein solches Fehlverhalten in Zukunft nicht dulden wird. (Hinweis) Der Arbeitgeber muss die konkrete Maßnahme benennen, die er vornehmen wird, wenn der Arbeitnehmer nochmals das selbe oder ein ähnliches Fehlverhalten an den Tag legen wird. Der Arbeitgeber kann in einer Abmahnung auch mehrere Fehlverhalten beanstanden. Dann müssen allerdings alle beanstandeten Pflichtverstöße zutreffend sein. Ist dies bei nur einem Vorwurf nicht der Fall, wird die Abmahnung als ganze ungültig, auch soweit sie im übrigen zutreffend ist. (Ankündigung).


LEXO-Tags

Abmahnung Abmahnanwalt, Angebote, Deutsch, Firmen, Unternehmen

Weblinks

Abmahnanwalt Andreas Gerstel verliert Prozess.
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