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Verpackungsverordnung

Verpackungsverordnung

Im Jahr 1991 wurde die wiederholt novellierte, den EU-Maßnahmen angepasste deutsche Verpackungsordnung (VerpackV) von der damaligen CDU/CSU/FDP-Bundesregierung eingebracht. Mit Zustimmung des Bundesrates wurde sie dann vom Deutschen Bundestag beschlossen und ist seither Bestandteil des untergesetzlichen Regelwerkes des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes.

Die aktuell gültige Verpackungsverordnung aus dem Jahr 1998 verfolgt das Ziel, Umweltbelastungen aus Verpackungsabfällen zu verringern, auch soll die Wiederverwertung oder Verwertung von Verpackungen gefördert werden.

Die 5. Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung wurde im Bundesgesetzblatt Nr. 12 vom 04.04.2008 veröffentlicht, die größtenteils zum 01.01.2009 in Kraft tritt. So verpflichten sich künftig Hersteller und Vertreiber von Verpackungen, sich am flächendeckenden Rücknahmesystem zu beteiligen, wenn diese beim Endverbraucher landen. Bei einem solchen System müssen alle dementsprechenden Verpackungen lizenziert werden. Künftig entfällt auch die Wahlmöglichkeit, sich an einem dualen System zu beteiligen oder Verkaufsverpackungen am Ort der Übergabe unentgeltlich zurück zu nehmen. Besonders von dieser Änderung sind gewerbliche Internet-Versandhändler betroffen, für die dann ab 2009 ebenfalls die Rücknahmepflicht gilt.

Die neue Verpackungsverordnung unterscheidet unterschiedliche Verpackungsarten:

Transportverpackungen

Diese schützen die Ware vor Schäden beim Transport oder erleichtern diesen. Daher fallen Transportverpackungen nur beim Vertreiben von Waren an, sie können erneut verwendet oder einer stofflichen Verwertung zugeführt werden.

Umverpackungen

Hierbei handelt es sich um zusätzliche Verpackungen aus Marketinggründen, die nicht unbedingt nötig sind, wie beispielsweise Pappschachteln bei Zahnpastatuben. Der Endverbraucher ist dazu berechtigt, Umverpackungen direkt in der Verkaufsstelle zurückzulassen. Umverpackungen werden im wesentlichen wie Verkaufsverpackungen gehandhabt.

Verkaufsverpackungen

Dies sind Verpackungen, die "als eine Verkaufseinheit" angeboten werden und landen beim Endverbraucher. Hersteller oder Vertreiber der Produkte verpflichten sich

  • die Verpackungsabfälle entweder im Geschäft oder in nächster Nähe unentgeltlich zurückzunehmen.
  • oder sich an einem flächendeckenden System, das die Verpackungsabfälle beim privaten Endverbraucher oder in seiner Nähe abholt, zu beteiligen.

Duale Systeme und Selbstentsorger sind verpflichtet, einen bestimmten Anteil der von Ihnen in Umlauf gebrachten bzw. angemeldeten Verpackungen zu verwerten. Die Verwertungsquoten richten sich nach dem Material, sie sind für duale Systeme und Selbstentsorger gleich hoch:

Glas = 75%, Weißblech = 70%, Aluminium = 60%, Papier, Pappe und Karton = 70% Verbundverpackungen = 60% und Kunststoffverpackungen = 60% (wobei hier 36% aller in Umlauf gebrachten Verpackungen stofflich verwertet werden müssen, 24% anderweitig wie beispielsweise energetisch oder rohstofflich).

Nach der letzten gesetzlichen Änderung im Dezember 2005 müssen ab dem Jahr 2009 von allen Verpackungsabfällen mindestens 65% verwertet und mindestens 55% stofflich verwertet werden. Hierbei liegen die Mindestzielvorgaben ab 2009 bei:

Glas, Papier und Karton = 60%, Metalle = 50%, Kunststoffe: 22,5% und Holz = 15%.

Die Mindestzielvorgaben für alle Materialien werden in der BRD bereits seit 2005 erfüllt. Im Jahr 2002 betrug die Gesamtverwertungsquote für Verpackungen bereits 77,9%.

Das Wesentliche der Verpackungsverordnung stellen also die Rücknahme- und Verwertungspflichten für Verkaufsverpackungen dar. Diese verpflichten jeden Hersteller dazu, sich an einem dualen System zu beteiligen oder seine Verkaufsverpackungen zurückzunehmen und zu verwerten. Konkrete Verwertungsquoten sind nur bei der Verwertung von Verkaufsverpackungen einzuhalten.

Die meisten Hersteller beteiligen sich an einem Dualen System, wobei derzeit bundesweit 8 festgestellte Systeme existieren. Dies sind im Einzelnen: der DSD GmbH ("Grüner Punkt"), Interseroh, Landbell, BellandDual, EKO-Punkt, Vfw, Zentek und Redual.

Pfandpflicht

In der Verpackungsverordnung wurde auch eine Pfandpflicht für Einwegverpackungen festgelegt. Wenn der Anteil der in Mehrwegverpackungen abgefüllten Getränke unter 72% sinkt, tritt folgender Prüfschritt in Kraft:

Nur für die Getränkearten, deren Mehrweganteil seit 1991 gesunken ist, tritt die Pfandpflicht in Kraft. Die Verpackungsverordnung sieht keine Prüfung der Umweltschädlichkeit von Verpackungen vor.

In den letzten Jahren sank die Mehrwegquote ständig ab, weshalb am 01.01.2003 eine Pfandpflicht für Mineralwasser, Bier und kohlensäurehaltige Erfrischungsgetränke wirksam wurde, die alle Einwegverpackungsarten betrifft. Pfandgegner räumten ein, dass die Einwegpfandpflicht für Getränkeverpackungen im wesentlichen auf dem Wissensstand aus dem Jahr 1991 beruht. Zu dieser Zeit gab es kein Duales System und auch die heutige Verwertungstechnik stand noch nicht zur Verfügung. Heute ist die Verwertung von Einweggetränk-Verpackungen meist ohne Probleme möglich und es können sehr hohe Verwertungsquoten erzielt werden. Weiterhin wurden auch die Einwegverpackungen verbessert.

Einwegflachen sind zumeist deutlich leichter als Mehrwegflaschen und ihre Packdichte ist höher, was zu einem geringeren Energieverbrauch beim Transport führt. Hinzu kommt die aufwändige Reinigung bei Mehrwegflaschen. Verfechter des Einwegpfandes führen auch an, dass bei der Verwertung von Einwegverpackungen im Gesamten die Umweltbelastung höher ist und es werden mehr Rohstoffe verbraucht. Verschiedene Gutachten des Umweltbundesamtes bestätigen diese Theorie, zum Teil ist der Vorsprung der Mehrwegverpackungen jedoch nicht eindeutig zu erkennen, die Ergebnisse sind umstritten. Der Rat von Sachverständigen für Umweltfragen sieht das Einwegpfand als ökonomisch nicht effizient und ökologisch wenig sinnvoll.

Mit der 3. Gesetzesänderung vom 27.05.2005 kam eine besondere Ausnahmeregelung für biologisch abbaubare Werkstoffe zum Tragen, die in der 5. Gesetzesänderung der Verpackungsordnung vom 02.04.2008 (welche am 01.04.2009 in Kraft tritt) entsprechend erweitert wurde. Mit dieser Ausnahmeregelung und dem sich daraus ergebenden Wettbewerbsvorteil durch die Befreiung von den Lizenzgebühren für das Duale System sowie der Rücknahmepflicht der Verpackungen bzw. der Pfandpflicht von Einwegflaschen bis zum Jahr 2012 soll die Marktentwicklung für Biokunststoffe und biologisch abbaubare Werkstoffe vorangetrieben werden.


LEXO-Tags

geänderte novellierte Verpackungsverordnung Freistellungsvertrag Recyclingauflagen Rücknahmepflicht Beteiligungspflicht Verpackungsordnung, Angebote, Deutsch, Firmen, Unternehmen

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