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Staaten

Als Staat wird seit der europäischen Neuzeit jede politische Ordnung bezeichnet, die ein gemeinsames, als Staatsgebiet abgegrenztes Territorium, ein dazugehöriges Staatsvolk und eine Machtausübung über dieses umfasst. Eine allgemein gültige Auslegung solcher Ordnungen gibt es nicht.

Die Frage nach Form und Wesen eines Staates geschäftige die Staatstheorie als philosophische und die allgemeine Staatslehre als rechtstheoretische Disziplin.

Über die Entstehung von einheitlich verfassten politischen Gemeinwesen gibt es historisch sehr unterschiedliche Theorien, die zumeist mit der Legitimation einer aktuellen Staatsform verbunden sind.

Das klassische Völkerrecht unterscheidet die folgenden drei Merkmale des Staates:
  1. Eine Bevölkerung (Staatsvolk).
  2. Einen geographisch abgrenzbaren Teil der Erdoberfläche, das Staatsgebiet.
  3. Eine standhafte Regierung, die effektive Gewalt ausübt, die Staatsgewalt.
Der Staats- und Völkerrechtler Georg Jellinek entwickelte dieser so gen. Drei-Elemente-Lehre, die heute als allgemein anerkannt gilt. Die Konvention von Montevideo benennt als weiteres Kriterium die Fähigkeit, mit anderen Staaten in Beziehungen zu treten. Eine Anerkennung von Staaten hat nach der vorwiegend vertretenen Auffassung eine rein deklaratorische Wirkung, d. h. sie ist für die Eigenschaft des anerkannten Staates, ein Staat zu sein, nicht bestimmend.

Das Recht der Staatennachfolge regelt die Frage, wann und in welchem Umfang neue Staaten in die rechtlichen Positionen ihrer Vorgängerstaaten eintreten. Die Staatennachfolge wird fast ausschließlich nach Völkergewohnheitsrecht geregelt.

Insgesamt gibt es 193 vollständig anerkannte souveräne Staaten, darunter fallen die 192 Mitglieder der UN sowie der Staat Vatikanstadt.


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