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Deutsche Bundesminister

Deutsche Bundesminister

In der Bundesrepublik Deutschland bilden nach Artikel 62 des Grundgesetzes die Bundesminister zusammen mit der Bundeskanzlerin die Bundesregierung. Die Bundesminister werden von der Bundeskanzlerin vorgeschlagen und vom Bundespräsidenten ernannt und entlassen.
Bundesminister können, müssen aber nicht, Mitglied des Bundestages sein. Das heißt dieses Amt ist nicht vom Wählerwille abhängig. Während ihrer Amtszeit dürfen sie keine weiteren beruflichen Tätigkeiten ausüben. Ihr Amt endet durch Entlassung auf Vorschlag des Bundeskanzlers oder mit jeder Beendigung des Amtes des Bundeskanzlers.

Das Bundesministerium der Verteidigung (Art. 65a GG), das Bundesministerium der Justiz (Art. 96 Abs. 2 Satz 4 GG) sowie das Bundesministerium der Finanzen (Art. 108 Abs. 3 Satz 2 GG) mit den dazugehörigen Bundesminister sind in der Bundesrepublik Deutschland obligatorisch.
Zu den klassischen aber doch fakultativen Ministerien zählen des Weiteren das Bundesministerium des Innern und das Auswärtige Amt. Abzugrenzen von den klassischen sind die übrigen Ministerien auch leicht anhand des „für“ in der Bezeichnung (Bundesministerium für ...).

Traditionell wird dem Auswärtigen Amt die höchste Bedeutung zugesprochen. Die kleinsten Ministerien sind das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung und das Bundesministerium der Justiz.

Die Anzahl der Bundesminister variiert seit der Gründung der Bundesrepublik. Derzeit gibt es vierzehn Bundesminister mit ihren dazugehörigen Bundesministerien.


Aufgabe des Bundesministers

Jeder Bundesminister leitet sein Bundesministerium als oberste Bundesbehörde eigenverantwortlich jedoch innerhalb der von der Bundeskanzlerin und dem Bundestag gesetzten Richtlinien bzw. beschlossenen Gesetze. Der Bundesminister und die Beamten und Angestellten seines Bundesministeriums nehmen in seinem Auftrag und in seinem Namen die Aufsicht gegenüber den nachgeordneten Behörden, aber auch die politischen Aufgaben gegenüber dem Bundestag und den anderen Organen des Bundes wahr.


Sonderstellung des Bundesministers der Verteidigung

Der Bundesminister der Verteidigung hat nach Artikel 65a des Grundgesetzes außerhalb des Verteidigungsfalles die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte.


Sonderstellung des Bundesministers der Finanzen

Der Bundesminister der Finanzen kontrolliert den Vollzug seines Haushaltsplanes wie auch die Haushaltspläne aller übrigen Bundesministerien. Er muss außerplanmäßigen Ausgaben oder Überschreitungen des Haushaltsansatzes zu stimmen. Dies ist im Artikel 112 des Grundgesetzes so bestimmt.



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