Notwegerecht
Besitzt ein Grundstückeigentümer keine eigene Anbindung zu einer öffentlichen Straße oder Weg, kann er das Notwegerecht in Anspruch nehmen, er darf das fremde Grundstück überqueren, damit er sein eigenes Grundstück errreichen oder verlassen kann. Dieses Recht kann gerichtlich eingefordert werden. Es wird im Grundbuch beider Liegenschaften eingetragen.