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Rückgaberecht

  

Rückgaberecht

Der Paragraph 356 BGB gibt dem Käufer die Möglichkeit, in den vom Gesetz vereinbarten Fällen, das Widerrufsrecht durch ein Rückgaberecht zu ersetzen. Der Käufer kann das Rückgaberecht innerhalb der Widerrufsfrist durch Rücksendung der Ware, oder bei Sachen die nicht als Paket versandt werden, durch Rücknahmeverlangen ausüben. Eine Ausübung durch eine Mitteilung in Textform genügt hier ausdrücklich nicht. Die Frist der Rückgabe beginnt, wenn der Käufer die Sache erhalten hat und läuft grundsätzlich zwei Wochen. Das Rückgaberecht gilt bei verschiedenen Vertragsarten wie Haustürgeschäft (§ 312 BGB), Fernabsatzvertrag (§ 312b und § 312d BGB), Teilzeit-Wohnrechtevertrag (§ 481 und § 484 BGB), siehe dazu Ferienwohnrecht, Verbraucherdarlehensvertrag, (§ 491 und § 492 BGB) sowie im Fall von Verbundenen Geschäften und Ratenlieferungsvertrag (§ 505 BGB) sowie außerhalb des BGB beim Fernunterrichtsvertrag (§ 4 des Fernunterrichtsschutzgesetzes ) und im Versicherungsrecht



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