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Bundesländer

Nach der Verfassungsordnung der BRD ist ein Land (umgangssprachlich auch als Bundesland bezeichnet) einer ihrer zur Zeit insgesamt 16 teilsouveränen Gliedstaaten. Im einzelnen sind dies die Länder: Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein sowie Thüringen.

Nach Rechtsprechung und herrschender Lehre sind die Länder originäre Staatsrechtssubjekte (der Bund hat ihnen lt. Artikel 32 Absatz 3 des Grundgesetzes zudem beschränkte Völkerrechts-Subjektivität verliehen). Somit können die Länder Verträge mit anderen Völkerrechts-Subjekten abschließen, jedoch nur mit Zustimmung der Bundesregierung und soweit sie für die Gesetzgebung zuständig sind.

Hamburg und Berlin (sog. Stadtstaaten) sind rechtlich gesehen gleichzeitig ein Land und eine Stadt, auch sind diese nicht weiter in Gemeinden untergliedert. Das Land Bremen besteht aus den Städten Bremen und Bremerhaven.

In allen anderen deutschen Ländern gibt es die nachstehenden weiteren Verwaltungs- und Selbstverwaltungseinheiten:

Regierungsbezirke:

Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen und Sachsen sind als große Länder in Regierungsbezirke unterteilt, welche dezentrale Einheiten der Landesverwaltung sind. Die Unterteilung der Länder Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt wurde in den letzten Jahren rückgängig gemacht. In Rheinland-Pfalz traten an die Stelle der 3 Regierungspräsidien 2 Struktur- und Genehmigungsdirektionen, weiterhin eine Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion.

In der Region Pfalz gibt es zudem den zu Beginn des 19. Jahrhunderts entstandenen Bezirksverband Pfalz, in Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen existieren außerdem die Landschaftsverbände.

Landkreise und kreisfreie Städte:

Jeder Flächenstaat ist in Landkreise bzw. Kreise unterteilt, insgesamt gibt es zur Zeit etwa 313 Landkreise in der BRD, hinzu kommen weiterhin die 116 kreisfreien Städte, die keinem Landkreis angehören. Diese nehmen die Aufgaben der Landkreise selbst wahr und bilden insofern einen eigenen Kreis. In den ostdeutschen Ländern wurden sie bis 1994 als Stadtkreise bezeichnet, in Baden-Württemberg ist dies bis heute so. Die Landkreise sind Gebietskörperschaften und verfügen über direkt gewählte Organe.

Kommunalverbände:

In verschiedenen Ländern gibt es als Zwischenstufe der kommunalen Arbeit zwischen Landkreis und Gemeinden Kommunalverbände oder Verwaltungsgemeinschaften in verschiedenen Formen und mit unterschiedlichen Aufgabenstellungen. Diese Kommunalverbände haben in den jeweiligen Ländern auch ganz unterschiedliche Bezeichnungen (wie u.a. Amt, Amtgemeinde, Verbandsgemeinde oder Gemeindeverwaltungsverband.


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